Hilfen zur Erziehung in ambulanter Form sind die am häufigsten eingesetzten erzieherischen Unterstützungsmaßnahmen für junge Menschen und ihre Familien. Sie werden von den örtlichen Jugendämtern auf Antrag der Eltern gewährt.
Unsere Jugendbuddy´s haben das Ziel, den Kindern, Jugendlichen, Eltern und ganze Familiensysteme dabei zu unterstützen, sich aus belastenden und kritischen Lebenssituationen zu befreien, damit sie sich zu selbständigen, verantwortungsbewussten und entscheidungsfähigen Persönlichkeiten/Individuen entwickeln können. Dabei setzen wir unseren Fokus immer auf den Schutz der Kinder und jungen Menschen bzw. der Sicherstellung des Kindeswohls.
§ 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit FÜR WEN IST DAS ANGEBOT? Das Programm ist für Kinder und Jugendliche, die in der Regel im familiären und schulischen Kontext einen mehrdimensionalen Hilfe- und Unterstützungsbedarf „signalisiert“ haben. (z.B. geringe Frustrationstoleranz, geringe Impulskontrolle und infolgedessen Neigung zur körperlichen und verbalen Aggressivität in Konfliktsituationen, Störungen in der Körperwahrnehmung, mangelnde Fähigkeit im sozialen Miteinander, fair bleiben und Provokationen aus dem Weg gehen, geringes Selbstwertgefühl etc. zeigen). Zeigen die Kinder/Jugendlichen eine oder mehrere dieser Schwierigkeiten, sind deren individuelle schulische Entwicklung und häufig auch die grundlegende altersgemäße Entwicklung gefährdet. Eine positive Lebensperspektive kann das Kind/der Jugendliche in dieser Situation kaum entwickeln. Zudem entstehen vor diesem Hintergrund häufig erhebliche Beziehungsprobleme im familiären Kontext. Die Eltern fühlen sich mit der Erziehung überfordert, verlieren nicht selten den Zugang und Kontakt zu ihrem Kind. Voraussetzung für die Teilnahme § 30 SGB VIII - Erziehungsbeistandschaft FÜR WEN IST DAS ANGEBOT? Dieses Unterstützungsangebot ist für Kinder und Jugendliche die in der Bewältigung von Entwicklungsproblemen und herausfordernden Situationen (unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie) eine besondere sozialpädagogische individuelle Unterstützung benötigen (z.B. in der Bewältigung und Verselbständigung, soziale und schulische Integration, Hilfe zur Erlangung von Handlungsfähigkeiten/Handlungsstrategien in Konfliktsituationen oder kritischen Lebenssituationen, in denen u.a. das psychosoziale Gleichgewicht, Selbstwert und die soziale Anerkennung/Akzeptanz gefährdet sind oder die Eltern das Gefühl haben, die Kinder nicht mehr zu erreichen oder die Kinder/Jugendlichen Probleme haben, für die sie alleine keine Lösung finden). Zeigen die Kinder/Jugendlichen eine oder mehrere dieser Schwierigkeiten, können sie auf dem Weg zum Erwachsenwerden massive Störungen/Probleme in der Beziehung, schulischen und beruflichen Integration, Umgang mit den Eltern oder Geschwister sowie im Freundeskreis und Vereine etc. entwickeln. Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Hilfe für Kinder und Jugendliche, damit sie ihre individuellen Entscheidungen und Handlungen selbständig überwinden können und sie in ihrer Integration, Entfaltung und Entwicklungsprozessen gefördert werden. Voraussetzung für die ambulante Hilfe § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe FÜR WEN IST DAS ANGEBOT? Das Angebot ist eine Hilfeform für Familien und Alleinerziehende mit Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage des § 27 SGB VIII bzw. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach § 31 SGB VIII. Was sind u.a. die Aufgaben der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH)? Die aufsuchende SPFH kann bei Bedarf mit der Familie eine Strukturierung im Umgang mit Raum, Zeit und sozialen Beziehungen vornehmen, z.B. bei der Entwicklung von anschlussfähigen Alltagsstrukturen, die z.B. einen regelmäßigen Schulbesuch wieder möglich machen. Das bedeutet auch, dass die Nutzer/innen während der Hilfe sich als Personen in ihren Verhältnissen erfahren sollen (Hilfe zur Selbsthilfe) und nicht als Menschen, an denen gegen ihre subjektiven Strukturierungen agiert wird. Familien werden als Teil eines bestimmten Herkunftsmilieus gesehen. Aufgrund der pluralisierten und individualisierten Gesellschaft, die sich immer weiter verändert, bedarf die Familie einer individuelleren Betrachtung. Die SPFH konzentriert sich daher in der Hilfe nicht nur auf einer lebensweltorientierten Hilfe, sondern versucht auch die individuelle Familienkultur der Familien zu erschließen bzw. rekonstruieren. Des Weiteren werden die Ressourcen und Stärken im Familiensystems analysiert und für die Zusammenarbeit definiert. So dass die Interventionen, in den jeweiligen Familienkulturen auch gelingen und die Familien im Familienmilieu diese als begründet und notwendig verstehen/annehmen können. Dadurch soll eine positive Entwicklung und Wohlbefinden für die Nutzern/innen erreicht werden, so dass wieder ein normaler Umgang innerhalb der Familie möglich ist. Dauer der ambulanten Hilfe Voraussetzung für die ambulante Hilfe § 35 SGB VIII - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE)/ FÜR WEN IST DAS ANGEBOT? Die „intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung/Hilfe für junge Volljährige wird Jugendlichen gewährt, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Es sind in der Regel junge Menschen, die eine besonders problembelastete Lebenssituation zu bewältigen haben, und deren Erfahrungshintergrund meist durch Gewalt, Vernachlässigung, Beziehungsabbrüche, Vereinsamung sowie psychischen und physischen Verletzungen geprägt ist, und dieses aufgrund der Belastungen nicht allein schaffen, sich sozial, gesellschaftlich zu integrieren, mit der Folge, dass die jungen Menschen ihren Lebensmittelpunkt auf der Straße suchen, in gefährdende Milieus wie die Drogen-, Prostitutions- und Gewaltszene abgleiten oder sich darin verfestigen können. Beschreibung der ambulanten Hilfen Die Hilfen sind eigenständige und gleichwertige Angebote im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, dessen Betreuungskonzept auf Freiwilligkeit und Kontinuität basiert. Die ISE/Hilfe für junge Volljährige unterscheidet sich von den anderen Hilfen durch ihren pädagogisch stark individualisierten und zeitintensiven Betreuungsansatz. Als Angebot der Hilfe zur Erziehung wird das jeweilige Betreuungskonzept im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben, dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich abgesichert. Die Hilfen finden im unmittelbaren Lebensumfeld der Jugendlichen statt, unter Berücksichtigung der vorhandenen und nutzbaren sozialen Ressourcen. Dies können lebenspraktische Hilfen sein, die durch weitere Leistungen der Jugendhilfe und anderer Träger ausgerichtet werden können. Die Betreuung besteht aus gesprächs-, handlungs- und auch erlebnisorientierten Inhalten. Sie umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen, auch die Stärkung der sozialen Kompetenzen wie Kommunikation, Beziehungsfähigkeit oder Selbstreflexion, auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnung, Vermittlung in einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung/Arbeitsaufnahme, Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung, Gestaltung der Freizeit (Zit. nach RegE-Begr., in: BTDs 11/5948, 72; in: Münder: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 2. überarbeitete Auflage 1993). Dazu gehört auch die Unterstützung im Umgang mit Behörden. Die Hilfen sind Einzelfallhilfen, die sich an den individuellen Fähigkeiten und Stärken, derzeitigen Bedürfnissen und Problemlagen des Jugendlichen, orientieren. Das Betreuungssetting wird daher von den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Sie kann in unterschiedlichen Phasen des Hilfeprozesses angeboten werden, um die erforderliche Beziehungsarbeit zwischen den Jugendlichen und der sozialpädagogischen Fachkraft aufzubauen. Die Formen der Betreuung können variieren und während der Maßnahme wechseln. Dieser Prozess wird im Hilfeplan differenziert und dokumentiert. Ziele Die individuellen Ziele konzentrieren sich, u.a. auf die Stärkung der psychosozialen Kompetenzen und die Stabilisierung der Persönlichkeit des Jugendlichen, um ihm die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben so gut wie es geht zu ermöglichen (z.B. Abbau von Gefährdungen und entwicklungsbedingten Krisen). Die persönlichen Ziele werden ebenfalls im Hilfeplanverfahren dokumentiert und können währenddessen und nach jeder Hilfephase verändert bzw. mit Teilzielen etc. ergänzt werden. Zentrales Hilfeziel ist, die Jugendlichen zur Selbsthilfe zu befähigen, also in die Lage zu versetzen, ohne fremde Hilfe am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Dauer der ambulanten Hilfen Voraussetzungen für die ambulanten Hilfen WIE KÖNNEN SIE UNS ERREICHEN? Wünschen Sie weitere Informationen oder sind Fragen offengeblieben, nutzen Sie bitte folgendes Kontaktformular oder nehmen Sie telefonischen Kontakt auf. Was wir tun werden:
Entscheiden sich die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern für die Teilnahme am Programm, bedarf es eines Antrages nach § 27 SGB VIII „Hilfen zur Erziehung“ i.V.m. den § 29 „Soziale Gruppenarbeit“. Art und Umfang der Hilfe nach § 27 SGB VIII richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall unter Einbeziehung des engeren Umfeldes der/des TN. Außerdem sind die Personensorgeberechtigten, die Kinder oder die Jugendlichen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Hilfe nach § 36 SGB VIII entsprechend auf ihre Mitwirkung/Hilfeplanung, sowie über Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für das Kind oder Jugendlichen hinzuweisen.
Eine grundlegende Voraussetzung ist die Vertrauensbasis in der engen zwischenmenschlichen Beziehung zwischen den Nutzern/innen und der betreuenden Fachkraft. Die Betreuung ist nicht ortsgebunden und beginnt in der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen. Das bedeutet, sie findet dort statt, wo sich die Familie aufhält. Unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg der Hilfe ist die Bereitschaft der Nutzer/innen an der Gestaltung der Hilfe und bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Außerdem muss für die Hilfe auch eine Aussicht auf Erfolg bestehen (z.B. das Hilfeziele erreicht werden können). Entscheiden sich die Kinder, Jugendliche und deren Eltern für die Teilnahme an der ambulanten „Hilfe zur Erziehung“, bedarf es eines Antrages nach § 27 SGB VIII. i.V.m. § 30 „Erziehungsbeistandschaft“. Art und Umfang der Hilfe nach § 27 SGB VIII richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall unter Einbeziehung des engeren Umfeldes des Kindes/Jugendlichen. Die Erstellung eines Hilfeplans ist Bestandteil der Hilfe. Sie soll im Regelfall vor der Einleitung und vor dem Beginn anderer Leistungen erfolgen.
Die Themen, die die Familien bewegen, können vorliegende Erziehungsschwierigkeiten, Beziehungsprobleme und Entwicklungsauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen sein. Die SPFH bieten den Nutzer/innen Strukturierungshilfen, Unterstützung in der sozialen Anbindung und Integration sowie alternative Lösungsstrategien z.B. in Krisensituationen, damit die Lebenssituation sich positiv verändern kann.
Sozialraumorientiert konzentriert sich die SPFH auf die Stärkung in der Alltagsbewältigung familiärer Konflikte wie Erziehungsschwierigkeiten und Gewaltproblematiken.
Die Hilfe zur Erziehung ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt (ca. 12-24 Monate) und bedarf der regelmäßigen Kooperationsbereitschaft der Familie.
Eine grundlegende Voraussetzung ist die Vertrauensbasis in der engen zwischenmenschlichen Beziehung zwischen den Nutzern/innen und der betreuenden Fachkraft. Die Betreuung ist nicht ortsgebunden und beginnt in der Lebenswelt der Familie. Das bedeutet, sie findet dort statt, wo sich die Familie aufhält mit ihren Kontakten im direkten Umfeld. Unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg der Hilfe ist die Bereitschaft der Hilfesuchenden an der Gestaltung der Hilfe und bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Außerdem muss für die Hilfe auch eine Aussicht auf Erfolg bestehen (z.B. durch angemessene Zielsetzungen, die erreicht werden können). Die Erstellung eines Hilfeplanes unter Beteiligung der Betroffenen ist Bestandteil der Hilfe. Entscheiden sich die Kindeseltern für die Teilnahme an der ambulanten „Hilfe zur Erziehung“ bedarf es eines Antrages nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 31 „Sozialpädagogische Familienhilfe“. Art und Umfang der Hilfe nach § 27 SGB VIII richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall unter Einbeziehung des engeren Umfeldes der Familie.
§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige
Die Hilfe ist notwendigerweise einzelfallzentriert, weil den Nutzern/innen aufgrund ihrer/seiner Bedürfnisse (z.B. akut gefährdende und stark problembelastete Situation) besondere Hilfe bedürfen, und sie eine intensive und individuelle Unterstützung bei der Lebensbewältigung benötigen.
Die ISE und die Hilfe für junge Volljährigen verfolgen laut Gesetzestext das Ziel der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen. Die Umsetzung dieser Zielsetzung ist immer an den Merkmalen des Einzelfalles orientiert und wird als ein angestrebtes Grobziel verstanden, dass mit Hilfe der Betreuung und prozessorientierten Zielanpassungen (Teilziele) erreicht werden sollen.
Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Nutzer/innen nach § 41 SGB VIII können auch nach der Vollendung des 21. Lebensjahr weiterhin Hilfe bei der Verselbständigung (z.B. durch Beratung /Begleitung etc.) im erforderlichen Umfang bekommen.
Eine grundlegende Voraussetzung ist die Vertrauensbasis in der engen zwischenmenschlichen Beziehung zwischen dem jungen Menschen und der betreuenden Fachkraft. Unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg der Hilfe ist die Bereitschaft des Jugendlichen, an der Gestaltung der Hilfe und bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Außerdem muss für die Hilfe auch eine Aussicht auf Erfolg bestehen (z.B., dass die Hilfeziele erreicht werden können). Die Erstellung eines Hilfeplanes ist Bestandteil der Hilfen. Entscheiden sich die Jugendlichen für die Teilnahme an der ambulanten Hilfe, bedarf es eines Antrages nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) oder § 27 SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VII Hilfe für junge Volljährige. Art und Umfang der Hilfe nach § 27 SGB VIII richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, unter Einbeziehung des sozialen Lebensumfeld des Jugendlichen.
Wir prüfen Ihr Anliegen, und beraten Sie auf Wunsch individuell zu Ihren Möglichkeiten (u.a. auch über WhatsApp, Zoom oder Skype etc.).